Versicherte, die gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden, haben Anspruch auf Erstellung und Aushändigung eines Medikationsplans (§31a Abs. 1 SGB V). Die Anwendungshinweise zu den Arzneimitteln im Medikationsplan enthalten neben dem Handelsnamen auch Angaben zu Darreichungsform, Wirkstoff und Wirkstärke. Diese Angaben wurden vereinheitlicht und patientenverständlich formuliert; sie sind über die Referenzdatenbank beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) allgemein zugänglich.