WirkstoffAktuell

Die Publikation WirkstoffAktuell wird im Rahmen des § 73 (8) SGB V von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) in Zusammenarbeit mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft erstellt. Die KBV, die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) und die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, den Vertragsärzten Hinweise zu Indikationen, therapeutischem Nutzen und Preisen von zugelassenen Arzneimitteltherapien zu geben. Sie liefern dem Arzt unabhängige, neutrale Informationen über Arzneimittel, die im Rahmen der Verordnung zu Lasten der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) erhebliche Kosten verursachen und geben ihm Empfehlungen zur wirtschaftlichen Verordnungsweise unter Bewertung des therapeutischen Nutzens des jeweiligen Arzneimittels. Den Hinweisen liegt eine Bewertung von für das Arzneimittel relevanten Studien und Leitlinien zugrunde. Der behandelte Anwendungsbereich wird jeweils im Text der Veröffentlichung angegeben, die Informationen beziehen sich auf einen Stichtag. Veröffentlicht wird WirkstoffAktuell elektronisch auf den Webseiten der AkdÄ und der KBV.
WirkstoffAktuell ist zudem Grundlage eines Fortbildungsangebots für Vertragsärzte. Im Fortbildungsportal der KBV können Vertragsärzte an zertifizierten Online-Fortbildungen teilnehmen (https://www.kbv.de/html/7703.php). Diese sind von der Ärztekammer Berlin mit drei CME-Punkten anerkannt und bestehen aus den Lerninhalten und aus zehn Multiple-Choice-Fragen. Die Fortbildungspunkte werden auf Wunsch elektronisch an die zuständige Ärztekammer übermittelt.
Zuletzt erschienen
(WirkstoffAktuell 03/2023)
WirkstoffAktuell: Cannabisarzneimittel
Seit 2017 können Ärztinnen und Ärzte nach § 31 (6) SGB V Cannabis in Form von getrockneten Blüten oder Extrakten in standardisierter Qualität und Arzneimittel mit den Wirkstoffen Dronabinol oder Nabilon für Patientinnen und Patienten mit einer schwerwiegenden Erkrankung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversorgung (GKV) verordnen, wenn 1.) eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung a) nicht zur Verfügung steht oder b) im Einzelfall nach der begründeten Einschätzung der behandelnden Vertragsärztin oder des behandelnden Vertragsarztes unter Abwägung der zu erwartenden Nebenwirkungen und unter Berücksichtigung des Krankheitszustandes der Patientin oder des Patienten nicht zur Anwendung kommen kann, 2.) eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.