Neue Arzneimittel 2019-04

09.07.2019 – Aktuell informieren wir Sie in der Zeitschrift Arzneiverordnung in der Praxis (AVP) – vorab online – in der Rubrik „Neue Arzneimittel“ über folgendes Arzneimittel:

09.07.2019 – Aktuell informieren wir Sie in der Zeitschrift Arzneiverordnung in der Praxis (AVP) – vorab online – in der Rubrik „Neue Arzneimittel“ über folgendes Arzneimittel:

ist zur Migräneprophylaxe bei Erwachsenen mit mindestens vier Migränetagen pro Monat zugelassen.

Fremanezumab ist der dritte monoklonale Antikörper, der sich spezifisch gegen das Migräne auslösende Neuropeptid Calcitonin-Gene-Related-Peptide (CGRP) richtet. Fremanezumab reduzierte in den Zulassungsstudien die durchschnittlichen Migränetage um 3,4–3,7 pro Monat bei episodischer Migräne und um 4,9–5,0 pro Monat bei chronischer Migräne. Placebo reduzierte die Migränetage um 2,2 bzw. 3,2 pro Monat. Der Unterschied zwischen Verum und Placebo erreichte statistische Signifikanz.

Fremanezumab bietet gegenüber den verfügbaren Alternativen zur Migräneprophylaxe einen vergleichbaren Effekt, ein Vorteil scheint nach bisherigen Studiendaten die bessere Verträglichkeit zu sein sowie die vierwöchentliche und sogar vierteljährliche Applikation, die allerdings subkutan erfolgen muss. Direkte Vergleiche zwischen den drei in dieser Indikation zugelassenen Antikörpern – Fremanezumab, Galcanezumab und Erenumab liegen nicht vor.

Die Risiken einer langfristigen Blockade von CGRP – insbesondere hinsichtlich kardiovaskulärer Nebenwirkungen – können zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden, da Langzeitdaten dazu fehlen. Der Einsatz von Fremanezumab sollte daher vorerst nur nach Versagen anderer Arzneimittel zur Migräneprophylaxe oder bei Unverträglichkeit erfolgen.

„Neue Arzneimittel“ ist eine Information der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) zu neu zugelassenen Arzneimitteln oder zu neu zugelassenen Indikationen. Ziel ist es, den Ärzten zeitnah Informationen zu diesen Arzneimitteln zur Verfügung zu stellen, zunächst bei Markteinführung sowie nach der frühen Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) (§ 35a Absatz 1 SGB V).

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