Nivolumab

Handelsname: Opdivo®

  • Anwendungsgebiet

    (Stand: Mai 2025)

    • Fortgeschrittenes (nicht resezierbares oder metastasiertes) Melanom:
      • Monotherapie oder in Kombination mit Ipilimumab, Erwachsene und Jugendliche ab 12 Jahren.
        (Im Vergleich zur Nivolumab-Monotherapie wurde in der Kombination Nivolumab + Ipilimumab nur bei Patienten mit niedriger Tumor-PD-L1-Expression ein Anstieg des progressionsfreien Überlebens und des Gesamtüberlebens gezeigt.)
    • Adjuvante Behandlung des Melanoms (Stadium IIB oder IIC):
      • Monotherapie, Erwachsene und Jugendlichen ab 12 Jahren mit Lymphknotenbeteiligung oder Metastasierung nach vollständiger Resektion.
    • Nicht-kleinzelliges Lungenkarzinom (NSCLC):
      • metastasiert, Kombination mit Ipilimumab und zwei Zyklen platinbasierter Chemotherapie, Erstlinie, Erwachsene deren Tumoren keine sensitivierende EGFR-Mutation oder ALK-Translokation aufweisen.
      • lokal fortgeschritten oder metastasiert, Monotherapie nach vorheriger Chemotherapie, Erwachsene.
    • Resezierbares NSCLC, hohes Rezidivrisiko, Tumor-PD-L1-Expression ≥ 1 %:
      • Kombination mit platinbasierter Chemotherapie zur neoadjuvanten Behandlung, Erwachsene.
      • Kombination mit platinbasierter Chemotherapie zur neoadjuvanten Behandlung, gefolgt von einer Nivolumab-Monotherapie zur adjuvanten Behandlung, Erwachsene.
    • Nicht resezierbares malignes Pleuramesotheliom:
      • Kombination mit Ipilimumab, Erstlinie, Erwachsene.
    • Fortgeschrittenes Nierenzellkarzinom:
      • Monotherapie, Erwachsene nach Vortherapie.
      • Kombination mit Ipilimumab, Erstlinie, Erwachsene mit intermediärem/ungünstigem Risikoprofil.
      • Kombination mit Cabozantinib, Erstlinie, Erwachsene.
    • Rezidivierendes oder refraktäres klassisches Hodgkin-Lymphom:
      • Monotherapie, Erwachsene nach autologer Stammzelltransplantation (ASCT) und Behandlung mit Brentuximab Vedotin.
    • Rezidiviertes oder metastasiertes Plattenepithelkarzinom Kopf-Hals-Bereich:
      • Monotherapie, Erwachsene mit Progression während/nach platinbasierter Therapie.
    • Nicht resezierbares oder metastasiertes Urothelkarzinom:
      • lokal fortgeschritten, Monotherapie, Erwachsene nach Versagen einer platinhaltigen Therapie.
      • Kombination mit Cisplatin, Erstlinie, Erwachsene.
    • Adjuvante Behandlung des muskelinvasiven Urothelkarzinoms:
      • Monotherapie, Erwachsene mit hohem Rezidivrisiko, Tumor-PD-L1-Expression ≥ 1 %.
    • Kolorektalkarzinom mit Mismatch-Reparatur-Defizienz (dMMR) oder hoher Mikrosatelliteninstabilität (MSI-H):
      • nicht resezierbar oder metastasiert, Kombination mit Ipilimumab, Erstlinie, Erwachsene.
      • metastasiert, Erwachsene nach fluoropyrimidinbasierter Kombinationschemotherapie.
    • Nicht resezierbares fortgeschrittenes, rezidiviertes oder metastasiertes Plattenepithelkarzinom des Ösophagus:
      • Monotherapie, Erwachsene nach fluoropyrimidin- und platinbasierter Kombinationschemotherapie.
      • Kombination mit fluoropyrimidin- und platinbasierter Kombinationschemotherapie, Erstlinie, Erwachsene, Tumor-PD-L1-Expression ≥ 1 %.
      • Kombination mit Ipilimumab, Erstlinie, Erwachsene, Tumor-PD-L1-Expression ≥ 1 %.
    • Adjuvante Behandlung der Karzinome des Ösophagus oder des gastroösophagealen Übergangs (GEJ):
      • Monotherapie, Erwachsene mit pathologischer Resterkrankung nach vorheriger neoadjuvanter Chemoradiotherapie.
    • Fortgeschrittene oder metastasierte Adenokarzinome des Magens, des GEJ oder des Ösophagus:
      • HER2-negativ, Kombination mit fluoropyrimidin- und platinbasierter Kombinationschemotherapie, Erstlinie, Erwachsene, PD-L1 (CPS ≥ 5).
    • Nicht resezierbares oder fortgeschrittenes hepatozelluläres Karzinom:
      • Kombination mit Ipilimumab, Erstlinie, Erwachsene.

  • Melanom, fortgeschritten

    Stellungnahme der AkdÄ (05.11.2015)

    Fazit der AkdÄ*

    Aus Sicht der AkdÄ besteht ein Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen für Nivolumab gegenüber Dacarbazin für nicht vorbehandelte Patienten, deren Tumor BRAF-V600-Mutation-negativ ist.

    Die Aussage dieser Nutzenbewertung wird dadurch eingeschränkt, dass Dacarbazin in dieser Fragestellung nicht als Therapie der Wahl anzusehen ist.

    Die AkdÄ folgt somit bei Fragestellung 2 nur teilweise der Bewertung des IQWiG.

    *Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

    G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 15.07.2015)


  • Neues Anwendungsgebiet: NSCLC, lokal fortgeschritten oder metastasiert, plattenepithelial, nach vorheriger Chemotherapie

    Stellungnahme der AkdÄ (07.12.2015)

    Fazit der AkdÄ*

    Die AkdÄ weicht bei Fragestellung 1 (NSCLC-Patienten, für die eine Docetaxel-Behandlung angezeigt ist) hinsichtlich des Ausmaßes des Zusatznutzens von der Einschätzung des IQWiG ab und sieht lediglich einen beträchtlichen Zusatznutzen von Nivolumab. Hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens folgt die AkdÄ dem IQWiG (Hinweis).

    Die AkdÄ empfiehlt wegen nicht ausreichend erhobener Daten eine Befristung des Beschlusses auf zwei Jahre.
    Bei Fragestellung 2 (NSCLC-Patienten, für die eine Docetaxel-Behandlung nicht angezeigt ist) schließt sich die AkdÄ der Meinung des IQWiG an (Zusatznutzen nicht belegt).

    *Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

    G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 15.08.2015)


  • Neues Anwendungsgebiet: NSCLC, lokal fortgeschritten oder metastasiert, nicht-plattenepithelial, nach vorheriger Chemotherapie)

    Stellungnahme der AkdÄ (22.08.2016)

    Fazit der AkdÄ*

    Bei NSCLC-Patienten mit nicht-plattenepithelialer Histologie besteht aus Sicht der AkdÄ für die Subpopulation mit positivem PD-L1-Status (≥ 5 %) ein Hinweis auf einen erheblichen Zusatznutzen, für die Subpopulation mit negativem PD-L1-Status (< 5 %) ein Anhaltspunkt für einen geringen Zusatznutzen und für die Subpopulation mit einem nicht bestimmbaren PD-L1-Status ein Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen von Nivolumab.

    Die AkdÄ empfiehlt eine Befristung des Beschlusses auf zwei Jahre. Weitere Daten zur Effektmodifikation durch den PD-L1-Status sowie zur Morbidität und gesundheitsbezogenen Lebensqualität sollten vorgelegt werden.

    Der Zusatznutzen von Nivolumab bei NSCLC-Patienten mit nicht-plattenepithelialer Histologie, die für eine Chemotherapie oder eine Therapie mit einem TKI nicht geeignet sind, ist aus Sicht der AkdÄ nicht belegt.

    *Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

    G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 01.05.2016)


  • Neues Anwendungsgebiet: Nierenzellkarzinom, fortgeschritten, nach Vortherapie

    Stellungnahme der AkdÄ (22.08.2016)

    Fazit der AkdÄ*

    Bei vortherapierten Patienten mit Nierenzellkarzinom (Fragestellung 1) besteht für Nivolumab aus Sicht der AkdÄ ein Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen für Patienten mit ungünstiger Prognose oder Karnofsky < 90 % sowie ein Hinweis auf einen geringen Zusatznutzen für die weiteren Patientengruppen.

    Für die mit Temsirolimus vortherapierten Patienten (Fragestellung 2) besteht aus Sicht der AkdÄ kein Beleg für einen Zusatznutzen.

    *Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

    G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 01.05.2016)


  • Neues Anwendungsgebiet: Urothelkarzinom, lokal fortgeschritten nicht resezierbar oder metastasiert, nach Vortherapie

    Stellungnahme der AkdÄ (23.10.2017)

    Fazit der AkdÄ*

    Aus Sicht der AkdÄ besteht kein Anhaltspunkt für einen Zusatznutzen von Nivolumab als Zweitlinienbehandlung des lokal fortgeschrittenen, nicht resezierbaren oder metastasierten Urothelkarzinoms bei Erwachsenen nach Versagen einer vorherigen platinhaltigen Chemotherapie. Ein Zusatznutzen ist somit nicht belegt.

    Die AkdÄ stimmt damit der Bewertung des IQWiG zu.

    Die vom pharmazeutischen Unternehmer eingereichten Daten sind aufgrund fehlender direkt vergleichender Studien nicht geeignet, um Aussagen zum Zusatznutzen zu treffen.

    *Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

    G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 01.07.2017)


  • Neubewertung nach Fristablauf: Melanom, fortgeschritten, BRAF-V600-WT, Erstlinie, Kombination mit Ipilimumab

    Stellungnahme der AkdÄ (08.10.2018)

    Fazit der AkdÄ*

    Aus Sicht der AkdÄ besteht mindestens ein Anhaltspunkt für einen geringeren Nutzen für Nivolumab + Ipilimumab gegenüber Nivolumab für nicht vorbehandelte Patienten mit metastasiertem oder lokal fortgeschrittenem und nicht resezierbarem Melanom, deren Tumor BRAF-V600-Mutation-negativ ist.

    *Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

    G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 15.06.2018)


  • Neues Anwendungsgebiet: Melanom, adjuvante Therapie

    Stellungnahme der AkdÄ (21.12.2018)

    Fazit der AkdÄ*

    Aus Sicht der AkdÄ liegt für Nivolumab im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie „beobachtendes Abwarten“ ein Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen vor.

    *Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

    G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 01.09.2018)


  • Neues Anwendungsgebiet: Nierenzellkarzinom, fortgeschritten, Erstlinie, Kombination mit Ipilimumab

    Stellungnahme der AkdÄ (05.06.2019)

    Fazit der AkdÄ*

    Die AkdÄ sieht übereinstimmend mit dem IQWiG für erwachsene, nicht vorbehandelte Patienten mit fortgeschrittenem Nierenzellkarzinom (RCC) mit intermediärem Risikoprofil einen Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen von Nivolumab + Ipilimumab gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie (ZVT) Sunitinib.

    Für erwachsene, nicht vorbehandelte Patienten mit fortgeschrittenem RCC mit ungünstigem Risikoprofil sieht die AkdÄ im Gegensatz zum IQWiG einen Hinweis auf einen beträchtlichen Zusatznutzen von Nivolumab + Ipilimumab gegenüber der ZVT Sunitinib.

    *Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

    G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 15.02.2019)


  • Neubewertung nach Fristablauf: Melanom, adjuvante Therapie

    Stellungnahme der AkdÄ (22.07.2021)

    Fazit der AkdÄ*

    Die AkdÄ sieht für Nivolumab zur adjuvanten Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Melanom mit Lymphknotenbeteiligung oder Metastasierung (Krankheitsstadium IIIB/C bis IV) nach vollständiger Resektion einen Anhaltspunkt für einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen gegenüber der ZVT „beobachtendes Abwarten“. Keinen Zusatznutzen sieht die AkdÄ für Patientinnen und Patienten im Krankheitsstadium IIIA.

    *Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

    G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 01.04.2021)