Handelsname: Beyfortus®
- Anwendungsgebiet
(Stand: April 2025)
Zur Prävention von Respiratorischen Synzytial-Virus(RSV)-Erkrankungen der unteren Atemwege bei:
- Neugeborenen, Säuglingen und Kleinkindern während ihrer ersten RSV-Saison.
- Kindern im Alter von bis zu 24 Monaten, die während ihrer zweiten RSV-Saison weiterhin anfällig für eine schwere RSV-Erkrankung sind.
- Sekundärprophylaxe von RSV-Infektionen, Kinder während ihrer 1. RSV-Saison
Stellungnahme der AkdÄ (24.06.2024)
Fazit der AkdÄ*
Bei Kindern während ihrer ersten RSV(Respiratorisches Synzytial-Virus)-Saison mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege verursacht durch das RSV, bei denen Palivizumab angezeigt ist, ist für Nirsevimab ein Zusatznutzen nicht belegt.
Bei Kindern während ihrer ersten RSV-Saison mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege verursacht durch das RSV, bei denen Palivizumab nicht angezeigt ist, ist für Nirsevimab ein Zusatznutzen nicht belegt.
Für Fragestellung 1 (Palivizumab ist angezeigt) bestand für die Endpunkte Mortalität, Morbidität und Nebenwirkungen jeweils kein statistisch signifikanter Unterschied zwischen Nirsevimab und der zweckmäßigen Vergleichstherapie, somit ist ein Zusatznutzen nicht belegt.
Die praktische Relevanz von Nirsevimab besteht jedoch in der Reduktion von Applikationsfrequenz und Therapiekosten bei gleich wirksamer und sicherer Sekundärprophylaxe mit Nirsevimab gegenüber Palivizumab, sowie in der Verfügbarkeit eines für Kinder im ersten Lebensjahr ohne spezifische Einschränkungen zugelassenen Wirkstoffs. Dessen ärztliche Anwendungsindikation wird allerdings durch die Therapiehinweise des G-BA erheblich eingeschränkt gegenüber den Empfehlungen der aktualisierten S2k-Leitlinie.
Die für 2024 vorgesehene, evidenzbasierte Stellungnahme der STIKO bleibt abzuwarten.
Für Fragestellung 2 (Palivizumab ist nicht angezeigt) wurden keine geeigneten Daten eingereicht, ein Zusatznutzen ist somit nicht belegt.
*Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.
G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 01.03.2024)
- Neues Anwendungsgebiet: Sekundärprophylaxe von RSV-Infektionen, Kinder während ihrer 2. RSV-Saison, ≤ 24 Lebensmonate
Stellungnahme der AkdÄ (06.12.2024)
Fazit der AkdÄ*
Bei Kindern während ihrer zweiten RSV-Saison im Alter bis zu 24 Monaten mit Indikation zur Sekundärprophylaxe von Infektionen der unteren Atemwege verursacht durch das RSV, bei denen Palivizumab angezeigt ist (Fragestellung 1), wie auch bei Kindern, bei denen Palivizumab nicht angezeigt ist (Fragestellung 2), ist für Nirsevimab ein Zusatznutzen nicht belegt.
Für Fragestellung 1 muss konstatiert werden, dass das Studiendesign der eingereichten MEDLEY-Studie mit rein deskriptiven sekundären Endpunkten für die Morbidität und kleiner Fallzahlgröße nicht darauf ausgelegt ist, einen Zusatznutzen zu bewerten.
Die relativ kleinen Kohorten der vom pharmazeutischen Unternehmer (pU) herangezogenen Studien MEDLEY und MUSIC mit insgesamt nur rund 300 Kindern und erwartungsgemäß sehr wenigen Ereignissen hinsichtlich Nebenwirkungen und keinen „medically attended“ bzw. zur Hospitalisierung führenden RSV-bedingten Infektionen der unteren Atemwege (LTRI) können gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie (ZVT) weder hinsichtlich Wirksamkeit noch hinsichtlich Sicherheit statistisch signifikante Ergebnisse liefern.
Aus diesen Gründen schließt sich die AkdÄ der Einschätzung des IQWiG an, dass die eingereichten Daten nicht geeignet sind, um einen Zusatznutzen für Nirsevimab gegenüber der ZVT für Fragestellung 1 zu belegen.
Auch in der einarmigen MUSIC-Studie wurden keine RSV-LTRI in den 150 Tagen nach Nirsevimab-Gabe beobachtet (Modul 4B, S. 113).
Da keine relevanten Daten für Fragestellung 2 vorhanden sind, besteht für diese Fragestellung für Nirsevimab kein Zusatznutzen.
Dennoch ist festzuhalten, dass Vorteile der Studienmedikation gegenüber der ZVT Palivizumab bestehen: die Einmalapplikation bei Nirsevimab statt der monatlichen Applikation bei Palivizumab und der deutliche Preisvorteil.
Die Bewertung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zum Einsatz von Nirsevimab bei Kindern in der zweiten RSV-Saison bleibt abzuwarten.
*Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.
G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 15.08.2024)
- Erstmalige Dossierpflicht: Prävention von RSV-Infektionen, Kinder während ihrer 1. RSV-Saison, die nicht im Therapiehinweis zu RSV-Antikörpern adressiert sind
Stellungnahme der AkdÄ (23.06.2025)
Fazit der AkdÄ*
Bei der Prävention von Respiratorischen Synzytial-Virus(RSV)-Erkrankungen der unteren Atemwege bei Kindern während ihrer 1. RSV-Saison, die nicht im Therapiehinweis zu RSV-Antikörpern adressiert sind, besteht aus Sicht der AkdÄ für Nirsevimab ein Anhaltspunkt für einen nicht-quantifizierbaren Zusatznutzen.
Eine effektive Verhinderung von RSV-Infektionen, insbesondere bei jüngeren Säuglingen, die in den Studien adäquat repräsentiert wurden, wäre höchst relevant. Die beschriebenen Effekte von Nirsevimab sind aber nicht sehr stark. Die methodologischen Limitationen der Studien schränken die Interpretation der Daten enorm ein.
Das offene Studiendesign der Studie HARMONIE und die fehlende zentrale Begutachtung schwächen die Validität der Daten.
Die Definition des Endpunktes „RSV-Infektion“ ist unpräzise. In der HARMONIE-Studie wird nur die lokale Definition für die Infektion herangezogen. Der Endpunkt „stationäre Aufnahme/Hospitalisierung“ ist ebenfalls sehr weich, da zahlreiche Faktoren (z. B. Kapazität der Klinik) in die Entscheidung zur Aufnahme einfließen und zusätzlich in der Studie HARMONIE die Bekanntheit der Gruppenzugehörigkeit ebenfalls diese Entscheidung beeinflusst haben wird.
Weiterhin sind die beobachteten Effekte für die Hospitalisierungen nur gering.
Eine Bewertung des Nutzens wird aufgrund von Lücken in der Überwachung (Surveillance) und der post-COVID-Verschiebungen in der Frequenz von Infektionen der unteren Luftwege zunächst schwierig sein. Aus der Saison 2024/2025 wird aufgrund des heterogenen Zugangs zu Nirsevimab (mit erheblichen Versorgungslücken, auch wegen Lieferengpässen) die Analyse ebenfalls erheblich erschwert sein.
Aufgrund der methodischen Einschränkungen sieht die AkdÄ die Wahrscheinlichkeit des Zusatznutzens als „Anhaltspunkt“ an. Das Ausmaß des Zusatznutzens ist aus Sicht der AkdÄ aus den verfügbaren Daten nicht mit Sicherheit zu quantifizieren.
*Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.
G-BA: Unterlagen zur Nutzenbewertung (Beginn des Verfahrens: 01.03.2025)