Aktuelle Informationen des BfArM zur eingeschränkten Verfügbarkeit von Paracetamol- und Ibuprofen-haltigen Fiebersäften für Kinder

AkdÄ News 2022-26

01.08.2022 – Aktuelle Informationen des BfArM zur eingeschränkten Verfügbarkeit von Paracetamol- und Ibuprofen-haltigen Fiebersäften für Kinder

Im Zusammenhang mit der derzeitig eingeschränkten Verfügbarkeit von Paracetamol- und Ibuprofen-haltigen Fiebersäften für Kinder informiert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) über die möglichen Maßnahmen. Als Gründe dafür identifizierte das BfArM nach umfangreichen Recherchen und Prüfungen den Rückzug eines Marktteilnehmers sowie Verteilproblematik und überproportional angestiegenen Bedarf.

In Abstimmung zwischen dem BfArM, dem GKV-Spitzenverband und der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände wird daher als Kompensationsmaßnahme die Fertigung von individuellen Rezepturarzneimitteln auf ärztliche Verschreibung in Apotheken vorgeschlagen. Diese Maßnahme soll ausschließlich im Einzelfall zur Anwendung kommen, wenn der Krankheitszustand des Kindes eine Behandlung mit einem Fiebersaft erfordert.

Folgende Voraussetzungen wurden vereinbart:

  • Der Fiebersaft wurde vom behandelndem Arzt / von der behandelnden Ärztin verschrieben.
  • Die Nichtbeschaffbarkeit des verordneten Fertigarzneimittels ist in der Apotheke zu dokumentieren, die Dokumentation in den Warenwirtschaftssystemen ist ausreichend.
  • Bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Arzneimittels soll die Rücksprache zu medikamentösen Alternativen mit dem behandelnden Arzt / der behandelnden Ärztin erfolgen.
  • Im Falle, dass die Gabe von Paracetamol- oder Ibuprofen-haltigen Fiebersäften medizinisch erforderlich ist, ist ein neues Rezept über eine Rezeptur auszustellen.
  • Die Taxierung der Rezeptur erfolgt nach Arzneimittelpreisverordnung. Dabei gelten die Regelungen der Hilfstaxe.
  • Das BfArM wird regelmäßig die Lieferfähigkeit der Unternehmen ermitteln und die Informationen zur Verfügung stellen. Bei einer längeren Nichtverfügbarkeit soll die Herstellung in der Apotheke im Defekturmaßstab auch ohne Nachweis vorheriger regelmäßiger ärztlicher Verordnungen erfolgen können.
  • Der GKV-Spitzenverband wird den gesetzlichen Krankenkassen dringend empfehlen, im Zeitraum des Lieferengpasses die Kosten der Rezepturen zu erstatten.

Die Maßnahmen sollen ausschließlich nach Erfüllung der Kriterien und im individuellen Bedarfsfall zum Tragen kommen.

Mitteilung des BfArM vom 29.07.2022