News 2019-29

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) vom 27.05.2019

27.05.2019 – Stellungnahme der AkdÄ zu Brigatinib (Alunbrig®) – frühe Nutzenbewertung § 35a SGB V

Stellungnahme der AkdÄ zu Brigatinib (Alunbrig®) – frühe Nutzenbewertung § 35a SGB V

Die AkdÄ schließt sich der Bewertung des IQWiG an. Der Zusatznutzen von Brigatinib als Monotherapie bei erwachsenen Patienten mit ALK-positivem, fortgeschrittenen nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC), die zuvor mit Crizotinib behandelt wurden, ist nicht belegt, da keine geeigneten Daten vorliegen.

Der pharmazeutische Unternehmer (pU) leitet für Brigatinib im Vergleich zur zweckmäßigen Vergleichstherapie (ZVT) Ceritinib einen nicht quantifizierbaren Zusatznutzen ab – auf Basis eines Matching-adjustierten indirekten Vergleichs (MAIC) sowie anhand der Ergebnisse eines einfachen historischen Vergleichs als Sensitivitätsanalyse.

Aus Sicht der AkdÄ sind die vorgelegten Daten in keiner Weise dazu geeignet, für die Ableitung des Zusatznutzens von Brigatinib im Vergleich zur ZVT herangezogen zu werden. Das Verzerrungspotenzial des MAIC-Vergleichs ist sehr hoch, da es sich um heterogene, zahlenmäßig limitierte Kollektive vorbehandelter Patienten mit NSCLC handelt, die in Studien mit in wichtigen Aspekten unterschiedlichem Design behandelt wurden. Solche Vergleiche liefern grundsätzlich keine Ergebnisse von ausreichender Sicherheit – sondern allenfalls Anhaltspunkte, wenn sich bezüglich patientenrelevanter Endpunkte sehr große („dramatische“) Effekte zeigen würden.

Solche „dramatischen“ Effekte werden bei den vielen vom pU betrachteten Endpunkten selbst bei Zugrundelegung großzügigerer Kriterien nur für zwei Endpunkte erreicht:

‒ progressionsfreies Überleben (MAIC-Analyse): HR 0,19 (95 % CI 0,11–0,34)

‒ intrakranielles Tumoransprechen (einfacher Vergleich): OR 5,04 (95 % CI 1,11–22,97)

Dies reicht aus Sicht der AkdÄ nicht für einen „dramatischen Effekt“ aus, der einen Zusatznutzen begründen würde. Außerdem sind in die Analysen effektiv nur sehr wenige Patienten eingegangen. Dies stellt einen erheblichen Unsicherheitsfaktor dar.

Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

Brigatinib ist zugelassen als Monotherapie bei erwachsenen Patienten mit anaplastischer-Lymphomkinase (ALK)-positivem, fortgeschrittenen, nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC), die zuvor mit Crizotinib behandelt wurden.