Verordnung von Betäubungsmitteln: keine Höchstmengen und „A“-Kennzeichnung mehr

Arzneiverordnung in der Praxis

Ausgabe 2/2023

Was uns sonst noch auffiel

Im April 2023 ist eine Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) in Kraft getreten, wonach unter anderem die Höchstmengenregelung gestrichen wurde. Damit entfällt künftig auch die Pflicht zur Kennzeichnung der Verordnung mit einem „A“ beim Überschreiten dieser Grenze (1).

Höchstmengenregelung

Die seit Jahrzehnten in der BtMVV verankerte Höchstmengenregelung sah vor, dass ein Arzt für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen nur bis zu zwei Betäubungsmittel verschreiben durfte, für die Höchstmengen festgesetzt worden waren, oder nur eines der restlichen Betäubungsmittel in der Anlage III. In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs durfte der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von diesen Vorschriften hinsichtlich der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und der festgesetzten Höchstmengen abweichen. Eine solche Verschreibung war mit dem Buchstaben 'A' zu kennzeichnen.

Aktuelle Verordnung von Betäubungsmitteln

Nun heißt es im § 2 der BtMVV: Für einen Patienten darf der Arzt die in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil verschreiben (2).

Somit gelten keine Höchstmengeneinschränkungen mehr. Die Regelungen für Zahnärzte und Tierärzte wurden entsprechend angepasst. Die Regelungen für den Praxisbedarf und den Stationsbedarf wurden nicht angepasst. So soll unter anderem die Vorratshaltung in der Praxis für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten (für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf).

Der Gesetzgeber ging davon aus, dass die Vorgaben nicht mehr dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und den Erfordernissen der ärztlichen Praxis entsprachen, weil sie nicht mehr mit den auf dem Arzneimittelmarkt vorhandenen Betäubungsmitteldarreichungsformen kompatibel waren und auch nicht zu einer zusätzlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs beitrugen.

Weiterhin wurden die erleichterten Regeln zur Versorgung Opioidabhängiger, die während der COVID-19-Pandemie aufgrund der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung galten, nun dauerhaft in der BtMVV verstetigt. Danach ist unter anderem die Verschreibung zur eigenverantwortlichen Einnahme des Substitutionsmittels bis zu sieben Tage nun dauerhaft möglich sowie auch die telemedizinische Konsultation bei der Verschreibung erlaubt. Auch wurde der Personenkreis, der das Substitutionsmittel zum unmittelbaren Gebrauch an Patientinnen und Patienten überlassen kann, erweitert. Damit soll mehr Flexibilität in den Behandlungsabläufen für Ärztinnen und Ärzte sowie für opioidabhängige Patientinnen und Patienten in der Substitutionsbehandlung geschaffen werden und eine moderne und patientenorientiertere Substitutionstherapie ermöglicht werden.

Literatur

  1. Beschluss des Bundesrates: Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung und der Tierärztegebührenordnung: https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2022/0601-0700/680-22(B).pdf (letzter Zugriff: 2. Juni 2023). Drucksache 680/22; 10. Februar 2023.
  2. Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung – BtMVV): https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998/BJNR008000998.html (letzter Zugriff: 2. Juni 2023). Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 70) geändert worden ist.