Verordnung von Arzneimitteln im Entlassmanagement

Arzneiverordnung in der Praxis

Ausgabe 2/2023

Krankenhaus aktuell

Entlassmanagement

Seit dem 1. Oktober 2017 gibt es in Deutschland das sogenannte Entlassmanagement. Damit soll die Anschlussversorgung mit Arzneimitteln und Hilfsmitteln gesichert werden für Patienten, die aus einem stationären Krankenhausaufenthalt entlassen werden.

Im Jahr 2021 sollen rund 2 Millionen solcher Entlassverordnungen in Apotheken eingelöst worden sein (1).

Rechtlicher Rahmen

Das Entlassmanagement ist im § 39 Abs. 1a SGB V geregelt und umfasst alle Leistungen, die für die Versorgung nach einer Krankenhausbehandlung erforderlich sind. Alle Krankenhäuser sind verpflichtet, für Patienten nach voll- oder teilstationärem Aufenthalt oder nach Erhalt stationsäquivalenter Leistungen ein Entlassmanagement zu organisieren. Dazu gehört, dass sie feststellen, welche ambulanten Leistungen unmittelbar nach der Klinikentlassung erforderlich sind, und diese einleiten.

Die genauen Rahmenbedingungen sind im Rahmenvertrag über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a SGB V (Rahmenvertrag Entlassmanagement) und im § 31 sowie Anlage 8 des Rahmenvertrags nach § 129 Abs. 2 SGB V für die Arzneimittelversorgung festgelegt und für alle gesetzlichen Krankenkassen bindend. Im Rahmen des Entlassmanagements gelten die Bestimmungen der vertragsärztlichen Versorgung und somit die gleichen leistungsrechtlichen Vorgaben und Wirtschaftlichkeitsbestimmungen, die von den Vertragsärzten in der regulären ambulanten Versorgung zu berücksichtigen sind (2-4).

Entlassrezept

Ein Entlassrezept ist drei Werktage inklusive dem Ausstellungsdatum gültig. Werktage sind alle Tage von Montag bis einschließlich Samstag. Sonn- und Feiertage werden für die Gültigkeitsdauer nicht eingerechnet. Wenn also ein Rezept an einem Samstag ausgestellt wurde, ist es am Samstag, Sonntag, Montag und Dienstag gültig. Das gilt auch für T- und BtM-Rezepte, deren Gültigkeit sonst länger ist.

Ein Entlassrezept über Arzneimittel, Verbandstoffe oder Hilfsmittel ist Muster 16-Rezept, das im Personalienfeld mit einem rosa Querbalken mit der Ausschrift „Entlassmanagement“ gekennzeichnet ist und besonderen Kennzeichnungspflichten unterliegt (Abbildung 1).

Entlassrezepte, auf denen Arzneimittel verordnet sind, müssen eine Gebrauchsanweisung enthalten. Für Rezepturen und BtM-Verordnungen gilt hier wie bei gewöhnlichen Verordnungen auch, dass Kürzel wie „Dj“ oder die Angabe „Dosieranweisung liegt vor“ nicht zulässig sind. Hier ist stets eine ausführliche Gebrauchsanweisung anzugeben.

Im Entlassmanagement darf immer nur die kleinste definierte Normgröße gemäß Packungsgrößenverordnung verordnet werden. Ist keine entsprechende Packungsgröße im Handel, kann eine kleinere Packungsgröße verordnet werden.  Üblicherweise ist dies die N1. In einigen Fällen kann es aber auch vorkommen, dass die kleinste definierte Normgröße eine N2 oder gar eine N3 ist – in solchen Fällen dürfen diese dann ebenso verordnet werden.

Medizinprodukte, Hilfsmittel zum Verbrauch, Verbandmittel, Harn- und Blutteststreifen sowie bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung dürfen nur für einen Zeitraum von maximal sieben Tagen verordnet werden. Für Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind (z. B. Milchpumpen zum Verleih, Krücken), gelten die regulären Rahmenbedingungen zum Verleih von Hilfsmitteln, unter anderem eine Verleihdauer für bis zu 28 Tage.

Zu beachten sind:

  • Die Verordnung muss vom verordnungsberechtigten Arzt unterschrieben sein.
  • Alle Angaben müssen leserlich sein.
  • Es dürfen maximal drei Arzneimittel auf einem Rezept verordnet werden. Arznei- und Hilfsmittel dürfen nicht auf einem Rezept zusammen verordnet werden.
  • Nachträgliche Änderungen müssen vom Arzt mit Unterschrift und Datum bestätigt werden (oder es wird eine neue Verordnung ausgestellt).
  • Auf dem Vertragsarztstempel muss eine Telefonnummer des Arztes für Rückfragen durch Apotheken angegeben werden. Hier reicht auch die Organisationseinheit des Krankenhauses, die dann aber gut erreichbar sein sollte.
  • Diagnosen dürfen auch im Entlassmanagement nicht auf Arzneimittelrezepten vermerkt werden.

Betäubungsmittel

Betäubungsmittel und Sonderverschreibungen (z. B. T-Rezept) müssen auch im Entlassmanagement auf den üblichen besonderen Rezeptformularen verordnet werden. Diese Formulare tragen die additive Kennzeichnung „Entlassmanagement“ im Personalienfeld nicht, für sie gelten aber alle weiteren Kennzeichen eines Entlassrezepts. War früher aufgrund der Höchstmengenregelung der BtMVV die Verordnung von nur einem oder zwei Betäubungsmittel für einen Patienten unter Beachtung festgesetzter Höchstmengen erlaubt, gelten diese Einschränkungen seit dem 7. April 2023 nicht mehr (vgl. Beitrag „Verordnung von Betäubungsmitteln: keine Höchstmengen und „A“-Kennzeichnung mehr“ in diesem Heft). Damit ist auch die Verordnung von Betäubungsmitteln im Entlassmanagement etwas flexibler geworden.

Weiterführende Informationen zum Entlassmanagement

Einen Überblick zum Versorgungsgeschehen im ambulanten Bereich, der mit seinen Bestimmungen zur Verordnungsfähigkeit die Grundlage für das Entlassmanagement bildet, finden Ärztinnen und Ärzte im Handbuch „Verordnen im Rahmen des Entlassmanagements nach § 39 Abs. 1a SGB V“, das von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung herausgegeben wurde. Im Handbuch werden die Grundlagen der vertragsärztliche Versorgung erläutert, die auch im Entlassmanagement zur Anwendung kommen. Zudem wird explizit auf die Verordnung von Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und die Ausstellung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eingegangen. Zur Unterstützung einer fehlerfreien Ausführung der Verordnungen werden die relevanten Muster dargestellt und Ausfüllhilfen zur Verfügung gestellt.

Literatur

  1. Noll T: Entlassrezepte – was bei den Krankenhausverordnungen wichtig ist. https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2022/05/03/entlassrezepte-was-bei-den-krankenhausverordnungen-wichtig-ist. (letzter Zugriff: 30. Mai 2023). DAZ online vom 3. Mai 2023.
  2. Kassenärztliche Bundesvereinigung: Entlassmanagement: https://www.kbv.de/html/entlassmanagement.php. Letzter Zugriff: 30. Mai 2023.
  3. Deutsche Krankenhausgesellschaft: Entlassmanagement: Was pssiert nach dem Krankenhausaufenthalt: https://www.dkgev.de/themen/versorgung-struktur/entlassmanagement/. Letzter Zugriff: 30. Mai 2023.
  4. G-KV-Spritzenverband: Entlassmanagement: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulant_stationaere_versorgung/entlassmanagement/entlassmanagement.jsp. Letzter Zugriff: 30. Mai 2023.