Dosierung auf Rezepten ab November 2020

Arzneiverordnung in der Praxis

Ausgabe 3/2020

Autorin

Ab dem 1. November 2020 muss bei Verschreibung von Humanarzneimitteln die Dosierung auf Rezepten verpflichtend angegeben werden (Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV).

Dies gilt nicht, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung des Arztes vorliegt. Das muss der Arzt allerdings auch in der Verschreibung kenntlich gemacht haben. Die Angabe ist auch dann nicht erforderlich, wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an den Arzt abgegeben wird (1).

Die neue Vorschrift soll im Rahmen des Medikationsprozesses zu einer verbesserten Transparenz für alle Beteiligten und somit auch zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit beitragen (2). Verpflichtend gilt sie für Verordnungen auf Kassen- und Privatrezepten, allerdings ist die Angabe einer Dosierung aus Gründen der Arzneimitteltherapiesicherheit grundsätzlich zu empfehlen.

Die Verordnungssoftware für den vertragsärztlichen Bereich unterstützt Ärzte bei diesem Prozess verpflichtend bereits einen Monat vor der gesetzlichen Frist ab dem 1. Oktober 2020. Durch die frühzeitige Implementierung sollen etwaige Rückfragen von Apothekern an die Arztpraxis ab November 2020 deutlich reduziert werden. Softwaregestützt wird die Dosierung (zum Beispiel „≫1-0-1≪“) hinter dem verordneten Produkt am Ende der Verordnungszeile aufgeführt. Die Kennzeichnung, dass ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt, erfolgt über das Kürzel „≫Dj≪“, ebenfalls am Ende der Verordnungszeile.

Fehlt die Dosierung auf dem Rezept oder aber auch das Geburtsdatum des Patienten, das Datum der Ausfertigung, die Darreichungsform (sofern nicht ohnehin deutlich) oder die Gebrauchsanweisung bei Rezepturen, so kann nach der Neuregelung der Apotheker, wenn ein dringender Fall vorliegt und eine Rücksprache mit dem Arzt nicht möglich ist, die Verschreibung insoweit ergänzen.

Fehlt der Vorname oder die Telefonnummer des Arztes oder der Hinweis in der Verschreibung auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine schriftliche Dosierungsanweisung, so kann der Apotheker auch ohne Rücksprache mit dem Arzt die Verschreibung insoweit ergänzen, wenn ihm diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind (1).

Für Verschreibungen, die zu dem Zweck ausgestellt werden, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen) oder in der Schweiz eingelöst zu werden, gilt diese Regelung zur verpflichtenden Angabe der Dosierung bereits seit 2014. Hierbei sollen auch Wirkstoffverordnungen erfolgen. Die Bezeichnung eines Fertigarzneimittels darf nur verwendet werden, wenn das verschriebene Arzneimittel ein biologisches Arzneimittel ist oder der Arzt es für medizinisch erforderlich hält. Im letzten Fall hat die Verschreibung eine kurze Begründung für die Verwendung des Fertigarzneimittelnamens zu enthalten (3).

Beispiele für Dosierungsangaben

Angabe einer Dosierung:

Metoprolol – XXX-Pharma 100 mg 100 Tbl. N3 PZN01234567; softwaregestützte Eintragung: „≫1–0–1≪“

Angabe, dass eine schriftliche Dosierungsanweisung oder ein Medikationsplan vorliegt:

Ramipril – yyy-Pharma 2,5 mg 100 Tbl. N3 PZN01234567; softwaregestützte Eintragung: „≫Dj≪“

Beispiel Betäubungsmittel

Angabe einer Dosierung:

Oxycodon – XY-Pharma 20 mg Retardtabletten 20 St. N1 PZN01234567; softwaregestützte Eintragung: „≫2 x tägl. (morgens und abends) 1 Tablette≪“

Angabe, dass eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegt:

Fentanyl – zzz-Pharma 12 µg/h 5 Matrixpfl. 2,89 mg N1 PZN01234567; softwaregestützte Eintragung: „≫gemäß schriftlicher Anweisung≪“

Fazit für die Praxis
  • Ab dem 1. November 2020 muss auf Arzneimittelverordnungen die Dosierung angegeben werden.
  • Die Angabe der Dosierung kann durch den Hinweis auf einen Medikationsplan bzw. auf eine schriftliche Dosierungsanweisung, die dem Patienten vorliegt, ersetzt werden.
  • Die Regelung gilt verpflichtend für Kassenrezepte (Muster 16) und für Privatrezepte und wird aufgrund der Arzneimitteltherapiesicherheit auch für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel empfohlen („Grünes Rezept“).
  • Bei der Verordnung von Betäubungsmitteln gilt weiterhin die verpflichtende Angabe einer Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde, ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung (§ 9 BtMVV).

Interessenkonflikte

Ein Interessenkonflikt wird von der Autorin verneint.

Literatur
  1. Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (18. AMVVÄndV) vom 25.10.2019. Verfügbar unter: www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav
  2. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft: Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 10.05.2019. Verfügbar unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/A/18._AMVV-AEVO.pdf
  3. Verordnung zur Umsetzung der Regelungen der Europäischen Union über die Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibungen von Arzneimitteln und Medizinprodukten vom 26.05.2014. Verfügbar unter: www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav

vorab online

Dieser Artikel wurde am 25. September 2020 vorab online veröffentlicht.