News 2019-50

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) vom 07.10.2019

07.10.2019 – Stellungnahme der AkdÄ zu Lorlatinib (Lorviqua®) – frühe Nutzenbewertung § 35a SGB V

Stellungnahme der AkdÄ zu Lorlatinib (Lorviqua®) – frühe Nutzenbewertung § 35a SGB V

Ein Zusatznutzen von Lorlatinib ist nicht belegt für Erwachsene mit Anaplastische-Lymphomkinase(ALK)-positivem, fortgeschrittenen nicht-kleinzelligen Lungenkarzinom (NSCLC), deren Erkrankung fortgeschritten ist nach:

  • Alectinib oder Ceritinib als erste Therapie mit ALK-Tyrosinkinase-Inhibitoren (TKI) oder
  • Crizotinib und mindestens einem anderen ALK-TKI.

Die eingereichten Daten sind zur Bewertung eines Zusatznutzens nicht geeignet. Deshalb kann ein Zusatznutzen von Lorlatinib in vorliegender Indikation nicht belegt werden. Dies entspricht auch der Bewertung des IQWiG und der Einschätzung des pharmazeutischen Unternehmers.

Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

Lorlatinib als Monotherapie ist zugelassen zur Behandlung erwachsener Patienten mit ALK-positivem, fortgeschrittenen NSCLC, deren Erkrankung fortgeschritten ist nach:

  • Alectinib oder Ceritinib als erste Therapie mit ALK-TKI oder
  • Crizotinib und mindestens einem anderen ALK-TKI.