News 2019-10

Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft (AkdÄ) vom 25.02.2019

25.02.2019 – Stellungnahme der AkdÄ zu Pembrolizumab (neues AWG: Kopf-Hals-Karzinom) (Keytruda®) – frühe Nutzenbewertung § 35a SGB V

Stellungnahme der AkdÄ zu Pembrolizumab (neues AWG: Kopf-Hals-Karzinom) (Keytruda®) – frühe Nutzenbewertung § 35a SGB V

Aus Sicht der AkdÄ besteht für Pembrolizumab in der Indikation rezidivierte oder metastasierte PD-L1-positive (Tumor Proportion Score (TPS) ≥ 50 %) Plattenepithelkarzinome der Kopf-Hals-Region (HNSCC) und einem Fortschreiten der Krebserkrankung während oder nach vorheriger Platin-basierter Therapie ein Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen. Bei strikter Einhaltung der formalen Vorgaben für die Bewertung – Berücksichtigung der Zulassung der zweckmäßigen Vergleichstherapie und der zulassungskonformen Teilpopulation – wäre der Zusatznutzen von Pembrolizumab bei HNSCC als nicht nachgewiesen anzusehen.

Die AkdÄ schließt sich dem Vorgehen des IQWiG bei der Bewertung des Zusatznutzens an, die nicht zulassungskonforme, aber größere TPS-Teilpopulation als relevante Teilpopulation heranzuziehen. Aus Sicht der AkdÄ sollte allerdings diese Teilpopulation konsequenterweise nicht wie vom IQWiG nur qualitativ, sondern auch quantitativ berücksichtigt werden. Ausgehend von den statistisch signifikanten Ergebnissen für den Endpunkt Gesamtüberleben und unter Berücksichtigung des statistisch signifikanten Unterschieds für den Endpunkt immunvermittelte unerwünschte Ereignisse zuungunsten von Pembrolizumab zwischen den Behandlungsarmen in der TPS-Teilpopulation, besteht aus Sicht der AkdÄ ein Anhaltspunkt für einen beträchtlichen Zusatznutzen.

Diese Bewertung gilt aber nur für Patienten der bewerteten Indikation, für die eine erneute (ggf. modifizierte) Platin-basierte Therapie keine Option mehr darstellt. Ob Patienten, die für eine erneute Platin-basierte Therapie infrage kommen, von der Behandlung mit Pembrolizumab profitieren, ist anhand der vorgelegten Daten der KEYNOTE-040-Studie nicht zu beurteilen.

Über den Zusatznutzen beschließt der G-BA.

Pembrolizumab ist bei Erwachsenen zugelassen

  • als Monotherapie zur Behandlung des rezidivierten oder metastasierten Plattenepithelkarzinoms der Kopf-Hals-Region (HNSCC) mit PD-L1 exprimierenden Tumoren (TPS ≥ 50 %) und einem Fortschreiten der Krebserkrankung während oder nach vorheriger Platin-basierter Therapie
  • als Monotherapie zur Behandlung des fortgeschrittenen (nicht resezierbaren oder metastasierten) Melanoms
  • als Monotherapie zur Erstlinienbehandlung des metastasierten nicht-kleinzelligen Lungenkarzinoms (NSCLC) mit PD-L1 exprimierenden Tumoren (Tumor Proportion Score [TPS] ≥ 50 %) ohne EGFR oder ALK-positive Tumormutationen
  • in Kombination mit Pemetrexed und Platin-Chemotherapie zur Erstlinienbehandlung des metastasierten nicht-plattenepithelialen NSCLC ohne EGFR- oder ALK-positiven Tumormutationen
  • als Monotherapie zur Behandlung des lokal fortgeschrittenen oder metastasierten NSCLC mit PD-L1 exprimierenden Tumoren (TPS ≥ 1 %) nach vorheriger Chemotherapie. Patienten mit EGFR- oder ALK-positiven Tumormutationen sollten vor der Therapie mit Pembrolizumab ebenfalls eine auf diese Mutationen zielgerichtete Therapie erhalten haben
  • als Monotherapie zur Behandlung des rezidivierenden oder refraktären klassischen Hodgkin-Lymphoms (HL) bei Erwachsenen nach Versagen einer autologen Stammzelltransplantation (auto-SZT) und einer Behandlung mit Brentuximab Vedotin (BV), oder nach Versagen einer Behandlung mit BV, wenn eine auto-SZT nicht infrage kommt
  • als Monotherapie zur Behandlung des lokal fortgeschrittenen oder metastasierten Urothelkarzinoms nach vorheriger Platin-basierter Therapie
  • als Monotherapie zur Behandlung des lokal fortgeschrittenen oder metastasierten Urothelkarzinoms bei Patienten, die nicht für eine Cisplatin-basierte Therapie geeignet sind und deren Tumoren PD-L1 mit einem kombinierten positiven Score (CPS) ≥ 10 exprimieren.

Auf unserer Homepage können Sie unter der Rubrik Nutzenbewertung § 35a SGB V alle bisher beim G-BA eingereichten Stellungnahmen der AkdÄ einsehen.