Statut

der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft

(in der Fassung der Beschlüsse des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 19.11.1993, 08.05.1994, 28.03.2003 und 18.03.2005)


§ 1
Errichtung und Aufgaben der Arzneimittelkommission

(1) Als ständiger Ausschuss der Bundesärztekammer wird die Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft errichtet.

(2) Aufgabe der Arzneimittelkommission ist es, die Bundesärztekammer in den das Arzneimittelwesen betreffenden wissenschaftlichen Fragen unabhängig zu beraten. Ferner soll die Arzneimittelkommission den Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Meinungsbildung zu arzneimittelpolitischen Fragen unterstützen und zu Grundsatz- und Einzelfragen, die ihr vom Vorstand der Bundesärztekammer vorgelegt werden, Stellung nehmen. Soweit es geboten ist, soll die Arzneimittelkommission insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Beirat der Bundesärztekammer zusammenarbeiten.

§ 2
Einzelaufgaben

Darüber hinaus hat die Arzneimittelkommission insbesondere folgende Aufgaben im einzelnen:

1. Sie ist im Auftrag der Bundesärztekammer befugt, in Fragen der Herstellung, Bezeichnung, Propagierung, Verteilung und Verwendung von Arzneimitteln wissenschaftliche Stellungnahmen abzugeben und diese nach Abstimmung mit der Bundesärztekammer auch gegenüber den zuständigen Behörden zur Kenntnis zu bringen; das Nähere regelt die Geschäftsordnung.

2. Sie erfasst, dokumentiert und bewertet unerwünschte Arzneimittelwirkungen, die ihr aus der deutschen Ärzteschaft gemäß der ärztlichen Berufsordnung mitgeteilt werden müssen.

3. Sie erfüllt als "Arzneimittelkommission der Kammern der Heilberufe" die aus dem Arzneimittelgesetz abzuleitenden Aufgaben (z. B. als Stufenplanbeteiligte).

4. Sie gibt das Buch "Arzneiverordnungen" sowie das Informationsblatt "Arzneiverordnung in der Praxis" heraus.

5. Sie nimmt zu Fragen der Arzneimittelsicherheit Stellung.

6. Sie wirkt im Auftrag der Bundesärztekammer bei der Ausarbeitung des "Deutschen Arzneibuches (DAB)" sowie etwaiger Nachträge mit.

7. Sie berät den Vorstand der Bundesärztekammer in allen das europäische Arzneimittelwesen betreffenden Fragen, soweit sie wissenschaftlicher und arzneimittelpolitischer Art sind.

§ 3
Zusammensetzung

(1) Die Arzneimittelkommission besteht aus mindestens 25, höchstens 40 ordentlichen Mitgliedern. Die Mitglieder der Arzneimittelkommission müssen in Arzneimittelfragen fachlich ausgewiesen sein. Die Fachgebiete und die praktizierende Ärzteschaft sollen ausreichend repräsentiert werden.

(2) Die ordentlichen Mitglieder werden durch den Vorstand der Bundesärztekammer berufen. Der Vorstand der Arzneimittelkommission kann dazu Vorschläge unterbreiten.

(3) Berufen werden jeweils ein Drittel der ordentlichen Mitglieder für eine Amtsperiode von jeweils drei Jahren im Abstand von jeweils einem Jahr.

(4) Die Wiederberufung ist zulässig.

§ 4
Interessenkonflikte

(1) Aufgrund der vielfältigen Aktivitäten der Arzneimittelkommission wie der Bereitstellung industrieunabhängiger Informationen, Erfassung und Bewertung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen, Ausrichtung von Symposien oder Beratung der Bundesärztekammer und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in Fragen rationaler und wirtschaftlicher Arzneimitteltherapie ist die strikte Unabhängigkeit von Interessenbindungen für die Mitglieder der Arzneimittelkommission eine unabdingbare Voraussetzung für ihre Mitgliedschaft und Tätigkeit. Dies dient der Glaubwürdigkeit und Stärkung der Kommission bei der Durchführung ihrer Aufgaben.

(2) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder geben deshalb gegenüber dem Vorstand eine schriftliche Erklärung zu potentiellen Interessenkonflikten ab. Bei Wiederberufung oder -ernennung sowie bei Wahrnehmung bestimmter Aufgaben hat ein Mitglied erneut eine Erklärung abzugeben.

(3) Der Vorstand entscheidet im Einzelfall, wie mit eventuellen Interessenkonflikten umgegangen werden soll.

(4) Eine Erklärung von potentiellen Interessenkonflikten erfolgt bei den wissenschaftlichen Mitarbeitern der Geschäftsstelle einschließlich des Geschäftsführers in gleicher Weise wie bei den Mitgliedern.

§ 5
Ehrenmitgliedschaft

(1) Ehemalige Mitglieder der Arzneimittelkommission und andere den Aufgaben der Arzneimittelkommission besonders nahe stehende Personen (aus dem Kreis der Wissenschaft und der ärztlichen Praxis) können zu Ehrenmitgliedern der Arzneimittelkommission ernannt werden. Vorschläge hierzu werden vom Vorstand der Arzneimittelkommission oder von Vorstandsmitgliedern der Bundesärztekammer unterbreitet.

(2) Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand der Bundesärztekammer berufen. Die entsprechende Berufung gilt lebenslang.

(3) Das Ehrenmitglied darf die Bezeichnung "Ehrenmitglied der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft" führen. Ehrenmitglieder der Arzneimittelkommission sind nicht stimmberechtigt.

(4) Das Ehrenmitglied ist über die Tätigkeit der Arzneimittelkommission regelmäßig zu unterrichten und zu den Veranstaltungen der Kommission, insbesondere zu den Mitgliederversammlungen zu laden. Es erhält die Ergebnisniederschriften der Mitgliederversammlung zur Kenntnis. Es kann durch den Vorsitzenden als beratendes Mitglied zu Vorstandssitzungen geladen werden.

(5) Die Bundesärztekammer trägt die Reisekosten für Ehrenmitglieder der Arzneimittelkommission.

§ 6
Vorstand der Arzneimittelkommission

(1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission umfasst sieben Mitglieder. Fünf Mitglieder des Vorstandes werden aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission durch die ordentlichen Mitglieder gewählt. Je ein Mitglied des Vorstandes wird vom Vorstand der Bundesärztekammer und vom Vorstand der Kassenärztlichen Bundesvereinigung unmittelbar benannt.

(2) Die Arzneimittelkommission hat einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind aus der Mitte der gewählten Vorstandsmitglieder durch die Mitglieder des Vorstandes der Arzneimittelkommission zu wählen.

(3) Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl und Wiederbenennung ist zulässig. Die dreijährige Amtsdauer im Vorstand ist unabhängig vom Fortbestand der Mitgliedschaft in der Arzneimittelkommission. Eine Abberufung der gewählten Vorstandsmitglieder durch die Arzneimittelkommission ist zulässig.

§ 7
Wahlen zum Vorstand

(1) Die Wahl des Vorstands erfolgt in der Versammlung der ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission gemäß § 14. Die Versammlung ist für die Wahl beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder nach § 3 Abs. 1 S. 1 anwesend sind.

(2) Aufgrund von Vorschlägen aus der Mitte der ordentlichen Mitglieder wird eine Kandidatenliste gebildet. Gewählt wird in einem Wahlgang. Dabei hat jedes ordentliche Mitglied bis zu fünf Stimmen. Stimmenhäufungen auf einen Kandidaten sind nicht zulässig. Gewählt sind die fünf Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit des fünften mit einem oder mehreren weiteren Kandidaten erfolgt eine Stichwahl. Aktives und passives Wahlrecht erfordern die persönliche Anwesenheit.

(3) Sämtliche Wahlen sind in geheimer Abstimmung durch Abgabe von Stimmzetteln durchzuführen.

(4) Die gewählten Mitglieder erklären nach erfolgter Wahl die Annahme der Wahl.

(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds soll bei der nächsten Mitgliederversammlung nachgewählt werden.

§ 8
Kommissarischer Vorstand

Kommt die Wahl des Vorstandes nicht rechtzeitig zustande oder löst sich der gewählte Vorstand im Laufe der Amtsperiode auf, so kann der Vorstand der Bundesärztekammer für eine von ihm zu bestimmende Zeit, längstens bis zum Ablauf der Amtsperiode, kommissarische Vorstandsmitglieder einsetzen. Er kann hierbei auch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden bestimmen. Die Stellung der benannten Vorstandsmitglieder bleibt unberührt.

§ 9
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand der Arzneimittelkommission trifft die für die Arbeitsweise der Kommission notwendigen Grundsatzentscheidungen. Er stellt eine Geschäftsordnung für die Arbeit der Kommission auf. Die Geschäftsordnung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Bundesärztekammer. Der Vorstand der Arzneimittelkommission entscheidet über die Art der Erledigung von Anfragen und Prüfungsaufträgen des Vorstandes der Bundesärztekammer.

§ 10
Außerordentliche Mitglieder

(1) Um den vielfältigen Aufgaben der Arzneimittelkommission auf allen Gebieten der Arzneimitteltherapie gerecht zu werden, kann der Vorstand außerordentliche Mitglieder ernennen.

(2) Die Amtsdauer der außerordentlichen Mitglieder beträgt drei Jahre. Wiederernennung ist zulässig.

§ 11
Fachausschüsse

(1) Die Arzneimittelkommission kann Fachausschüsse einrichten. Vorschläge hierzu unterbreitet der Vorstand der Arzneimittelkommission. Der Beschluss zur Einrichtung eines Fachausschusses bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Bundesärztekammer.

(2) Zur Tätigkeit in den Fachausschüssen können neben den ordentlichen Mitgliedern der Arzneimittelkommission außerordentliche Mitglieder als Sachverständige hinzugezogen werden.

(3) Die Besetzung der Fachausschüsse erfolgt durch den Vorstand der Arzneimittelkommission aufgrund von Vorschlägen aus der Arzneimittelkommission und aus der Geschäftsstelle.

§ 12
Geschäftsführer und Geschäftsstelle

Die Arzneimittelkommission hat einen Geschäftsführer und eine Geschäftsstelle. Rechtsträger für die Geschäftsstelle ist der Arzneimittel-Informationsdienst e. V. (AID). Für die rechtliche Struktur der Geschäftsstelle und die Rechtsverhältnisse der Mitarbeiter ist die Satzung des AID maßgeblich.

§ 13
Aufgaben des Geschäftsführers

(1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission wird durch den AID bestellt.

(2) Der Geschäftsführer erledigt im Auftrage des Vorstandes der Arzneimittelkommission nach dessen fachlichen Weisungen die ihm übertragenen Aufgaben. Insbesondere bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes der Arzneimittelkommission vor und führt sie aus. Der Geschäftsführer übt Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern der Geschäftsstelle aus. Im Übrigen bestimmt der Vorstand des AID gemäß seiner Satzung die Aufgaben des Geschäftsführers.

(3) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes der Arzneimittelkommission, an den Sitzungen der Arzneimittelkommission und ihrer Fachausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 14
Versammlung der Arzneimittelkommission

Die Arzneimittelkommission tritt mindestens einmal jährlich zu einer Versammlung zusammen, welche vom amtierenden Vorsitzenden einzuberufen ist.

§ 15
Beschlüsse

Sämtliche Beschlüsse der Arzneimittelkommission und ihres Vorstandes ergehen mit Mehrheit, soweit in den vorstehenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht mit.

§ 16
Rechtliche Stellung der Mitglieder der Arzneimittelkommission

(1) Verträge, Absprachen und Abmachungen jeder Art, aus denen finanzielle Verpflichtungen der Arzneimittelkommission und der Bundesärztekammer erwachsen können, bedürfen der Zustimmung des Vorstandes der Bundesärztekammer.

(2) Die Bundesärztekammer leistet den Mitgliedern der Arzneimittelkommission Rechtsschutz in den Fällen, in denen er aufgrund der Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen des Statuts der Arzneimittelkommission erforderlich wird. Voraussetzung für die Gewährung des Rechtsschutzes ist die vorherige Anzeige jeder Rechtshandlung, insbesondere bei Abschluss von Verträgen, seitens der Mitglieder der Arzneimittelkommission. Die Mitglieder der Arzneimittelkommission und die Arzneimittelkommission haben sich bei der Anmeldung, der Androhung und der klageweisen Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen sie oder gegen die Arzneimittelkommission jeder eigenen Handlung zu enthalten und unverzüglich die Bundesärztekammer zu verständigen.

§ 17
Entschädigung

(1) Die Bundesärztekammer trägt die Reisekosten, Tagegelder und sonstigen Kosten für die Mitglieder des Vorstandes der Arzneimittelkommission. Die übrigen Mitglieder der Arzneimittelkommission erhalten Reisekosten nach den für die Bundesärztekammer maßgeblichen Regelungen.

(2) Für außerordentliche Mitglieder legt der Vorstand der Bundesärztekammer die Entschädigungsregelung fest.

§ 18
Inkrafttreten

(1) Dieses Statut tritt nach Beschluss des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 19.11.1993 am 1.12.1993 in Kraft. Die bisherige Geschäftsordnung in der Fassung vom 01.04.1978 tritt damit außer Kraft.

(2) Die Änderungsbeschlüsse des Vorstandes der Bundesärztekammer vom 08.05.1994, 28.03.2003 und 18.03.2005 treten an den genannten Tagen in Kraft.

(3) Die zum Zeitpunkt des Beschlusses vom 18.03.2005 über die Änderung dieses Statutes im Amt befindlichen ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sowie Mitglieder des Vorstands bleiben bis zum Ende der für ihre Wahl maßgeblichen Amtsperiode im Amt. Bei Neuwahlen, Wiederwahlen und Nachwahlen gilt das Statut in der Fassung vom 18.03.2005.