Der Vorstand der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft hat die nachstehende Geschäftsordnung gemäß § 9 des vom Vorstand der Bundesärztekammer beschlossenen Statuts der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft beschlossen. Die Geschäftsordnung ist vom Vorstand der Bundesärztekammer in seiner Sitzung am 9. Dezember 1994 bestätigt worden.
I. Tätigkeit des Vorstandes
§ 1
Vorstandssitzungen
(1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission soll zu mindestens sechs Sitzungen im Jahr zusammentreffen. Zu den Sitzungen lädt der Vorsitzende des Vorstandes (Vorsitzender der Arzneimittelkommission) ein. Er legt in Abstimmung mit dem Geschäftsführer der Arzneimittelkommission die Tagesordnung fest. Die Tagesordnung kann in den Vorstandssitzungen durch Beschluß des Vorstandes ergänzt oder geändert werden.
(2) Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen mit Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin den Vorstandsmitgliedern bekanntgegeben werden. Die Sitzungstermine werden für ein Jahr im Voraus festgelegt.
(3) Die Vorstandssitzungen werden durch die Geschäftsstelle der Arzneimittelkommission vorbereitet und unterstützt.
§ 2
Leitung der Vorstandssitzungen
Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission leitet die Sitzungen des Vorstandes. Ist er verhindert, so tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende. Ist auch er verhindert, übernimmt die Leitung der Sitzung das hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur Arzneimittelkommission älteste Vorstandsmitglied.
§ 3
Beschlüsse des Vorstandes
(1) Für die Beschlüsse des Vorstandes gilt § 11 des Statuts. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Der Vorstand kann auf Vorschlag des Vorsitzenden mit Mehrheit beschließen, dass über bestimmte Fragen außerhalb der Sitzungen schriftlich abgestimmt wird.
§ 4
Teilnahme des Präsidenten der Bundesärztekammer
und des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V.
Der Präsident der Bundesärztekammer sowie der Vorsitzende des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. können an den Sitzungen des Vorstandes der Arzneimittelkommission mit beratender Stimme teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen.
§ 5
Vertraulichkeit
Verhandlungen des Vorstandes der Arzneimittelkommission sind vertraulich. Der Vorstand entscheidet, ob anderen Personen, Institutionen, Gremien oder Firmen über Ergebnisse der Verhandlungen Auskunft erteilt werden darf.
§ 6
Niederschrift
(1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission erstellt eine Ergebnisniederschrift über die Sitzung. Vor ihrer Versendung an die Mitglieder des Vorstandes bedarf die Niederschrift der Zustimmung des Vorsitzenden oder des Vorstandsmitglieds, welches die Vorstandssitzung geleitet hat. Der Vorstand genehmigt die Niederschrift in der folgenden Sitzung; Einwände gegen die Niederschrift können nur bis zu diesem Zeitpunkt vorgetragen werden.
(2) Der Präsident der Bundesärztekammer und der Vorsitzende des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. erhalten regelmäßig die genehmigten Ergebnisniederschriften über die Vorstandssitzungen der Arzneimittelkommission.
II. Versammlung der ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission (§ 10 des Statuts)
§ 7
Versammlung der ordentlichen Mitglieder
(1) Die ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission sind mindestens einmal jährlich zu einer regelmäßigen Versammlung einzuladen. Die Einladung erfolgt durch den Vorsitzenden der Arzneimittelkommission.
(2) Die Einladung soll unter Angabe von Zeitpunkt und Ort der Versammlung nicht später als 1 Monat vor dem Sitzungstermin den ordentlichen Mitgliedern bekannt gegeben werden.
(3) Die Tagesordnung für die Versammlung wird durch den Vorstand der Arzneimittelkommission festgelegt. Sie soll den ordentlichen Mitgliedern im Regelfall mit der Einladung, keinesfalls jedoch später als 14 Tage vor dem Sitzungstermin bekannt gegeben werden.
(4) Der Vorstand kann die ordentlichen Mitglieder zu einer außerordentlichen Versammlung einberufen, wenn die Dringlichkeit eines Beratungsgegenstandes dies gebietet. Die Einladung hierzu erfolgt durch den Vorsitzenden der Arzneimittelkommission oder in seinem Auftrag durch den Geschäftsführer; sie soll den ordentlichen Mitgliedern nicht später als 14 Tage vor dem festgelegten Sitzungstermin bekannt gegeben werden.
§ 8
Teilnahme an der Versammlung
(1) Berechtigt zur Teilnahme an der Versammlung sind neben dem Vorstand der Arzneimittelkommission alle ordentlichen Mitglieder, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. und die vom Vorstand eingeladenen Gäste.
(2) Zur Teilnahme an der Versammlung sind der Präsident der Bundesärztekammer, der Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und die Mitglieder des Vorstandes des Arzneimittel-Informationsdienstes e.V. berechtigt. Sie sind zu den Versammlungen einzuladen.
§ 9
Leitung und Beschlussfähigkeit
(1) Die Versammlung wird vom Vorsitzenden der Arzneimittelkommission - im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem vom Vorstand beauftragten Vorstandsmitglied - geleitet.
(2) Die Versammlung ist unbeschadet der besonderen Regelungen über ihre Beschlussfähigkeit bei Wahlen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Statuts beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der ordentlichen Mitglieder der Arzneimittelkommission anwesend ist.
§ 10
Ablauf der Versammlung
(1) Gegenstand der regelmäßigen Versammlung ist ein Bericht des Vorstandes über die Tätigkeit der Arzneimittelkommission sowie eine Information der ordentlichen Mitglieder über die für die Tätigkeit der Arzneimittelkommission wichtigen Entwicklungen.
(2) Über Gegenstände, die nicht in die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung aufgenommen sind, kann nur verhandelt werden, wenn vor Eintritt in die Tagesordnung ein schriftlicher Antrag gestellt worden ist, der der Unterstützung von mindestens fünf ordentlichen Mitgliedern bedarf, und die Mehrheit der Versammlung die Aufnahme des beantragten Verhandlungsgegenstands in die Tagesordnung beschließt. Der Vorstand der Arzneimittelkommission kann mit den Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder der Aufnahme in die Tagesordnung mit der Maßgabe widersprechen, dass der Vorstand zu dem beantragten Verhandlungsgegenstand in angemessener Zeit eine schriftliche Stellungnahme abgibt, wenn dies nach der Art des Verhandlungsgegenstandes möglich ist.
(3) Der Präsident der Bundesärztekammer und der Erste Vorsitzende der Kassenärztlichen Bundesvereinigung sind rede- und antragsberechtigt in der Versammlung.
(4) Über Anträge, die den Ablauf der Versammlung betreffen (Geschäftsordnungsanträge), lässt der Vorsitzende ohne Aussprache abstimmen; über den Antrag entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Übrigen gilt für Verfahrensfragen die Geschäftsordnung des Deutschen Ärztetages entsprechend.
§ 11
Niederschrift über die Sitzung der Versammlung
(1) Der Geschäftsführer der Arzneimittelkommission erstellt im Auftrage des Vorsitzenden der Versammlung eine Ergebnisniederschrift. Die Ergebnisniederschrift bedarf der Unterzeichnung durch den Vorsitzenden der Versammlung und den Geschäftsführer der Arzneimittelkommission.
(2) Die unterzeichnete Ergebnisniederschrift wird den ordentlichen Mitgliedern der Versammlung zugeleitet. Sie gilt als genehmigt, wenn nicht binnen zwei Wochen nach Zugang ein Einspruch erhoben wird. Über einen Einspruch entscheidet der Vorsitzende der Versammlung nach Beratung im Vorstand der Arzneimittelkommission. Er teilt ein Ergebnis, das zu einer Abänderung oder Ergänzung der Ergebnisniederschrift führt, in geeigneter Weise den ordentlichen Mitgliedern der Arzneimittelkommission mit.
III. Fachausschüsse
§ 12
Vorsitz
(1) Der Vorstand der Arzneimittelkommission bestimmt die Vorsitzenden für die gemäß § 7 des Statuts einzusetzenden Ausschüsse.
(2) Der Vorsitzende des Ausschusses ist für die Arbeit des Ausschusses verantwortlich. Er legt in Abstimmung mit der Geschäftsstelle die Sitzungstermine und die Tagesordnung für die Sitzungen fest.
(3) Der Vorsitzende des Ausschusses berichtet dem Vorstand der Arzneimittelkommission auf dessen Wunsch über den Stand der Arbeiten. Der Vorstand kann auch einen schriftlichen Bericht erbitten.
(4) Über die Sitzungen der Fachausschüsse sind Ergebnisniederschriften zu erstellen, die vom Vorsitzenden und dem mit der Erstellung betrauten Mitarbeiter der Geschäftsstelle zu unterzeichnen sind. Die Ergebnisniederschriften der Ausschusssitzungen werden nach Erstellung über die Geschäftsstelle dem Vorstand umgehend zur Kenntnis gebracht.
(5) Die Geschäftsführung für den jeweiligen Fachausschuss wird durch einen Mitarbeiter der Geschäftsstelle wahrgenommen. Die Geschäftsführung unterstützt die Arbeit des Vorsitzenden des Arbeitsausschusses.
IV. Besondere Verfahrensweisen
§ 13
Abstimmung mit der Bundesärztekammer gemäß § 2 Nr. 1 des Statuts
(1) Nach Zustimmung durch den Präsidenten der Bundesärztekammer ist die Arzneimittelkommission befugt, durch ihren Vorstand zu Gesetz- oder Verordnungsentwürfen oder zu Anfragen der zuständigen Behörden im Namen der Arzneimittelkommission eine Stellungnahme abzugeben. Die Stellungnahme ist vor ihrer Abgabe dem Präsidenten der Bundesärztekammer zuzuleiten.
(2) Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission entscheidet, wer mit der Vorbereitung des Entwurfs der Stellungnahme betraut wird.
§ 14
Unterrichtung des Präsidenten der Bundesärztekammer
Der Vorsitzende der Arzneimittelkommission berichtet regelmäßig dem Präsidenten der Bundesärztekammer über die Tätigkeit der Arzneimittelkommission.
§ 15
Ergänzende Regelungen
Der Vorstand der Arzneimittelkommission beschließt ergänzende Regelungen für weitere Verfahrensweisen als Anlagen zu dieser Geschäftsordnung. Sie bedürfen der Bestätigung des Vorstandes der Bundesärztekammer.
V. Inkrafttreten
§ 16
Inkrafttreten
Die Geschäftsordnung tritt mit dem Tage der Bestätigung durch den Vorstand der Bundesärztekammer in Kraft.
© Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft Letzte Änderung: 23.09.2011